Goldschmiedeforum
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Krappe Solitär-Ring scharfkantig

 
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Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #16
Nur zur Klarstellung:
Der Kunde hat das Recht zur Reklamation, wenn etwas m Stück nicht stimmt.
Der Händler hat vorab das Recht auszuwählen ob er nachbessert, Umtausch oder Wandlung anbietet.

Bei jedem Bearbeitungsvorgang eines Schmuckstückes mit Edelsteinen beseht das RIsiko dass der Stein Schaden nimmt, weil er so hart ist und Hart in der Regel spröde ist.

Ein vier-wöchiges Umtauschrecht gibt es gesetzlich nicht. Nur, wenn der Verkäufer das freiwillig zusichert. 2 Wochen gibt es als Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Ist aber hier nicht der Fall, nehme ich an.

Allerdings ist davon auszugehen dass Juweliere, egal ob Cartier oder der Juwelier nebenan, solche Petitessen schnellstmöglich auf eigene Kosten korrigieren.
Silberfrau
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Silberfrau

 ·  #17
Schön wenn es anderen auch langweilig ist. Also wenn ein Kunde meint ein vielfaches des hiesigen Preises beim niedergelassenen Goldschmied für einen Namen nach Fr. schicken zu müssen, kann das doch eigentlich allen hier sonstwo vorbei gehen, wir haben keinen Einfluss, wie es der Verkäufer mit welchem Maß an Kulanz handhabt und wieviele Wochen für simples Andrücken ins Land gehen, hier ist eh keiner involviert.
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #18
Silberfrau
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Silberfrau

 ·  #19
Aber haben nicht selten Einfluss
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #20
babels
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babels

 ·  #21
Muss der Stein zum polieren der Krappe ausgefasst werden?
Tilo
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Tilo

 ·  #22
nein, denn das polieren ist ja eine Folge des Fassens
also die minimale Rauhigkeit durchs Werkzeug wegpolieren

Herstellung,
Fassen,
Polieren
andere Reihenfolge ist nicht möglich
diamantenimport
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diamantenimport

 ·  #23
Ist doch interessant und amüsant, wie wir hier über einen Mangel (das es zumindest einer ist wird wohl unstrittig sein) diskutieren, ohne ihn wirklich gesehen zu haben.

Zitat geschrieben von Heinrich Butschal

Nur zur Klarstellung:
Der Kunde hat das Recht zur Reklamation, wenn etwas m Stück nicht stimmt.
Der Händler hat vorab das Recht auszuwählen ob er nachbessert, Umtausch oder Wandlung anbietet.


...aber hier hoffe ich nun wirklich, dass Du dabei Händler/Verkäufer mit dem Kunden/Käufer einfach nur verwechselt hast!

Denn das der Käufer das Wahlrecht hat und nicht der Verkäufer, ist ja wohl absolut unbestritten (jetzt einmal von eventuellen Einwänden der Verhältnismässigkeit abgesehen, es geht hier nur um das Wahlrecht nach dem Gesetz und der Rechtssprechung).

Zitat:
"Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt...."
Tilo
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Tilo

 ·  #24
und ich sach noch
Zitat geschrieben von Tilo

da nur auf den ersten teil des .. §...zu verweisen, wenn der ... ein paar Zeilen darunter ....verwässert wird


Heinrich bezieht sich auf diesen Gesetzestext:

"(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt"

die Bedeutung des Mangels ist ja marginal und leicht und ohne jegliche Wertminderung zu beheben
wenn der Ring ansonsten noch unzerkratzt ist und ein gleichartiger auf Lager wäre, könnte c der Einfachheit halber ja den neuen geben und den anderen nachgefaßt aufs Lager nehmen, aber: ist denn der andere wirklich besser?
oder ist es nicht sinnvoll, dem mit 3 heilen Krappen die letzte heilen zu lassen, statt zu hoffen, daß der Fasser beim anderen Ring von Anfang an besser drauf war?

ok, die Hoffnung stirbt zuletzt.........
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #25
Silberfrau
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Silberfrau

 ·  #26
Die voraussichtliche Dauer der Reparatur sollte nicht unbedacht bleiben
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