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Wie punziert man Materialkombinationen?

 
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #31
stefan
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stefan

 ·  #32
hallo zusammen,
es hat, glaube ich, noch keiner hier erwähnt, dass das gesetz von dem hier die rede ist (deutsches gesetz von 1884) seit 1.1.1998 nicht mehr gilt. die neue eu-regelung ist, meines wissens nach, aber auch nocht nicht in kraft.
zum neuen gesetz kenne ich noch nicht den vollen wortlaut. (nur teile vom entwurf)
im moment stempeln wir auch nicht.

stefan
Tilo
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Tilo

 ·  #33
wie, das gilt nicht mehr?
ist jetzt rechtsfreier Raum oder was?
hab ich ja noch nie gehört, daß wichtige Gesetze einfach aufgehoben werden, bevor das nachfolgende abgesegnet wird
macht ja keinen Sinn
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #34
Mario Sarto
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Mario Sarto

 ·  #35
Zitat geschrieben von stefan
hallo zusammen,
es hat, glaube ich, noch keiner hier erwähnt, dass das gesetz von dem hier die rede ist (deutsches gesetz von 1884) seit 1.1.1998 nicht mehr gilt.
Das hast Du nun schon das zweite Mal (das ich es mitbekomme) behauptet - wie ist es dann - nach Deiner Meinung - zu verstehen, dass dieses Gesetz erst 2007 geändert wurde (Artikel 9 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594))?

Hast Du in Deiner Funktion als Lehrer einen Hinweis auf die Aufhebung erhalten? Woher hast Du die Information, dass dieses Gesetzt nicht mehr gültig sei?

Ich halte es für fahrlässig, dieses zu erzählen, da meiner Meinung nach nicht korrekt ist, was Du sagst. Gibst Du das so an Deine Schüler weiter?
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #36
Euer Disput hat mich angeregt jetzt einmal nach den Originaltexten zu recherieren und auf Jusline müssten sie ja zu finden sein.

Dabei ist gleich einiges aufgefallen das ich bedenklich finde, z.B. Paragraph 5:
http://www.jusline.de/index.ph…d=5&mvpa=4
Hier steht etwas von der Fehlergrenze, in meiner Erinnerung hatte ich von früher etwas von Unterlegierungen im Kopf. Aber Fehlergrenze ist weder positiv noch negativ eingeschränkt. Das würde ich bei stringenter Betrachtung so auslegen das auch strafbar sein kann wenn ein 585 gestempeltes Schmuckstück einen Feingehalt von über 595 hat.

Dann der Paragraph 6:
http://www.jusline.de/index.ph…d=6&mvpa=5
Aus dem Ausland eingeführte Waren dürfen nicht angeboten werden wenn sie nicht nach deutschem Recht gestempelt sind.
Interessant ist das dieses Verbot nicht für deutsche Waren gilt. Das heist, Deutsche Waren dürfen gestempelt werden, ausländische müssen gestempelt werden.
Wusste ich bisher auch nicht.

Dann der Paragraph 8 (3):
http://www.jusline.de/index.ph…d=8&mvpa=7
Verzierungen dürfen aus anderen Legierungen und Metallen bestehen wenn sie erkennbar nicht aus dem gleichen Grundmetall bestehen.
Allerdings greift hier der Paragraph 5(2) das im Ganzen eingeschmolzen die Fehlergrenze 10/1000 nicht überschritten werden darf. Das setzt enge Grenzen für das relative Gewicht der Verzierungen.

Und nun wieder zum Thema zurück:
an Stefan:
Ist dieses Gesetz derzeit gültig oder nicht?
Tilo
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Tilo

 ·  #37
diese Punkte finde ich schon lange unglücklich gelöst und formuliert
in anderen Ländern gibts da durchaus bessere Lösungen (und auch schlechtere)

nutzt aber nix, solange unser Gesetz gilt, und davon gehe ich im Moment aus
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #38
tatze-1
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tatze-1

 ·  #39
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #40
tatze-1
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tatze-1

 ·  #41
Zitat geschrieben von Heinrich Butschal

P.S. Gesetze darf man kostenlos beliebig kopieren.

Bundesgesetzblätter offenbar nicht.

Ok, dann zitiere ich mal

Zitat
Artikel 9

Änderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
(7142-1)

Das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch den Artikel 19 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I, S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Form des Stempelzeichens zu bestimmen."

2. In § 5 Abs. 3 werden die Wöter "vom Bundesrat" gestrichen.

Quelle: BGBl. I, S. 594. (Nr. 17 vom 4. Mai 2007)
Damit niemand weiter suchen muß, was auf S. 2992 von 2001 (Nr. 58 ) steht: Es geht hier um die Umwandlung der Strafgebühr von 10.000DM in 5.000€.
Nachlesbar im kostenlosen Bürgerzugang hier: http://www1.bgbl.de/
Tilo
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Tilo

 ·  #42
eine tolle Ergänzung wäre ja, daß farbverändernde Beschichtungen beim Inverkehrbringen (deutlich) deklariert werden müssen
von einem Verbot zu träumen, wäre dann doch etwas blauäugig (und auch übertrieben)
stefan
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stefan

 ·  #43
Zitat geschrieben von Mario Sarto

Hast Du in Deiner Funktion als Lehrer einen Hinweis auf die Aufhebung erhalten? Woher hast Du die Information, dass dieses Gesetzt nicht mehr gültig sei?

Ich halte es für fahrlässig, dieses zu erzählen, da meiner Meinung nach nicht korrekt ist, was Du sagst. Gibst Du das so an Deine Schüler weiter?


hallo mario,
zuerst zur zweiten frage: ja ich gebe es so an meine schüler weiter!

nun zur ersten frage:
die angaben habe ich aus dem fachbuch der redaktion ujs "technisch- wissenschaftlichen grundlagen des goldschmiedens" band 2 s. 154

nach einigem suchen im netz habe ich sogar den originaltext aus dem buch gefunden. (s. seite 3 rechts unten)
http://www.mokume.ch/Stempelung_rechtl.Grundlagen_DE.pdf
auf der messe habe ich auch mit herrn wiegleb vom zentralverband geschprochen. es gibt immer noch nichts neues auf dem gebiet.... aber wir haben auch keine lobby!


"heinrich"
... das neue gesetz soll den umgang mit allen edelmetallen regeln.

... mit der "fehlergrenze" gebe ich dir recht. trotztdem spricht man von negativtolleranz (s. beispiele)

... wenn ein stück aus dem ausland zb. mit 18 k gestempelt ist, muss es mit 585 zusätzlich (vom importeur) gestempelt werden. es gilt ja (nach deutschem gesetz §7), dass der verkäufer für die richtigkeit der stempelung haftet.

... zum §8 kann ich auch nur sagen, dass der begriff "verziehrung" relativ ist!?

gruß stefan




http://eur-lex.europa.eu/LexUr…FIN:DE:PDF

http://eur-law.eu/DE/SCHRIFTLI…N,276075,d
tatze-1
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tatze-1

 ·  #44
Zitat geschrieben von stefan

nun zur ersten frage:
die angaben habe ich aus dem fachbuch der redaktion ujs "technisch- wissenschaftlichen grundlagen des goldschmiedens" band 2 s. 154

ich habe nicht die aktuelle Ausgabe, die die UJS ganz neu vertreibt, sondern die vorherige (das mit dem blauen Einband) bzw. noch das Blätterwerk (das Ursprungsskript für die Trilogie) aus meiner Lehrzeit, was noch einen dicken Leitzordner füllt (zum Ende meiner Goldschmiedeschulzeit kam gerade der 1. Band bei der UJS raus). Wie dem auch sei. Ich hab grad mal nachgeblättert, da steht drin in dem blauen Buch auf S. 149 zur Gültigkeit des Gesetzes

Zitat
[...] und verabschiedete das bis heute für Deutschland gültige Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, im allgemeinen Sprachgebrauch Stempelgesetz genannt. Obwohl es seit seiner Entstehung mehrmals verbessert und ergänzt wurde, sind seine Tage gezählt, da eine europaweit gültige Richtlinie unmittelbar vor dem Inkrafttreten steht.

das war 1999, als dieses Buch herauskam und 1997 oder so (müßte ich nachsehen), als wir in der Schule das Stempelgesetz behandelt haben. Weiter steht dann auf S. 151f (das dürfte das sein, worauf sich Stefan bezieht in seinem Buch (das aktuellste? ) auf S. 154) unter der Überschrift "Künftige EG-Regelung" :

Zitat
Seit Jahren liegt der endgültige Vorschlag für eine EG-Richtlinie dem Ministerrat der europäischen Union und den gesetzgebenden Institutionen ihrer Mitgliedsstaaten zur Verabschiedung vor. Sie soll die Stempelung von Edelmetallwaren europaweit vereinheitlichen, was in Anbetracht der großen Unterschiede bei den einzelnen nationalen Regeln sicher vor allem für ein Exportland wie Deutschland durchaus wünschenswert scheint. Obwohl die vorgesehenen Übergangsfristen schon abgelaufen sind (Anwendung schon ab 1.1.1995, Stempelung nach alten Vorschriften höchstens bis 1.1.1998), verzögert sich das Inkrafttreten der Richtlinie bislang. Zu groß sind die unterschiedlichen internationalen Interessen; viele Länder möchten möglichst viele ihrer bisherigen Vorschriften EG-weit verwirklicht sehen, um sich weniger umstellen zu müssen.

Man möge mich korrigieren, aber solang die Richtlinie nicht beschlossen wurde von Brüssel, solang ist das nur ein Stück Papier, was in der Schublade vor sich hingammelt und vor seinem Beschluß up to date gebracht werden muß mit den Übergangsfristen. Und somit ist bis dahin das nach dem Wunschtraum der Entwerfer der Richtlinie eigentlich schon lang ungültige Stempelgesetz immer noch gültig. Ist doch so, ein Gesetz gilt so lange, bis es von einem anderen Gesetz mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt aufgehoben wurde. Oder nicht?
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #45
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