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Neues Perlen-Forum

 
Goldie
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Goldie

 ·  #1
Hallo Gemeinde :-)

hiermit bin ich dem Wunsch nachgekommen, ein eigenständiges Forum für Perlen und Perlschmuck einzurichten. Ich möchte an dieser Stelle nochmals deutlich machen, dass wir uns sehr freuen Herrn Raik Werner vom Edelkontor mit an Board zu haben.

Ich hoffe, Ihr füllt dieses Forum auch fleissig mit tollen Themen rund um Perlen...

Das An- und Verkaufsforum Schmuck wurde mit dem Bewertungsforum zusammengelegt.

Viel Spaß :D

LG
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Guestuser

 ·  #2
Hallo es gibt ein neuen perlenschmuck-shop.

besuchen Sie uns ein fach auf unserer Homepage!

admin-info: link entfernt! forenregeln beachten!

Zitat

Darf man im Forum Werbung machen?
Wenn Sie eine Internetseite zum Thema Schmuck betreiben und sich AKTIV hier im Forum einsetzen, dann ist das OK. Einmal Werbung posten und dann wieder weg führt selbstverständlich zum Löschen des Beitrags und ggf. zum Ausschluss aus der Gemeinde. Unsere Moderatoren sind im Zweifelsfalle aber angehalten, sich vor dem Löschen eines Beitrags mit Ihnen in Verbindung zu setzen.
Webadressen sind als Nick grundsätzlich nicht erwünscht!
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 ·  #3
Ja - das war unprofessionell, ebenso wie der Internetauftritt. Produkte teilweise zum Preis von 0.00 Euro, ohne Angabe der Mehrwertsteuer, ohne Angabe der Versandkosten führen nach der Veröffentlichung der Internetadresse direkt zur Abmahnung.

Schon insofern war das löschen der URL eine gute Tat. 😉
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 ·  #4
versandt kosten sind angegeben mehrwertsteuer abrauchen wir nicht da kleinstbetrieb!!!und mit den 0.00euro ist ein fehler der im moment ausgebessert wird!!
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 ·  #5
Wenn Du ein Kleinunternehmer bist brauchst Du natürlich auch keine MWST auszuweisen. Trotzdem darf ein Hinweis auf die Versandkosten direkt neben dem Preis nicht fehlen.

In Deinem Shop könnte ich mir jetzt alle Waren für 0,00 Euro bestellen und Du bist verpflichtet, sie mir zu liefern, notfalls könnte ich das gerichtlich einklagen.

Auch als Kleinunternehmer musst Du korrekt handeln, Abmahnanwälte interessiert es nicht wie gross Dein Betrieb ist. Also erstmal die Seite in Ordnung bringen und danach veröffentlichen - anders herum bringt Dich das in Schwierigkeiten. 😉
Emerald
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Emerald

 ·  #6
Nicht ganz so Regine

aber im Grunde hast du dennoch recht :-)

Ein Internetsurfer traute seinen Augen nicht. In einem Online-Kaufhaus wurde ein Hochleistungscomputer für sage und schreibe 93,55 DM (der Fall ereignete sich 2001) angeboten. Er gab die Bestellung sofort auf. Sodann entdeckte er noch einen Monitor und einen weiteren Rechner zu ähnlichen Schleuderpreisen. Beide Bestellungen wurden vom Anbieter mittels automatisierter Rückantwort umgehend bestätigt. Erst am Folgetag stellte der Verkäufer fest, dass durch einen Programmierungsfehler des Providers alle Preisangaben um zwei Kommastellen nach links verschoben wurden. Die Geräte kosteten tatsächlich das Hundertfache.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte zunächst klar, dass der Vertrag durch Angebot und dessen Annahme zustande gekommen war. Dem Verkäufer muss in einem solchen Fall jedoch ein Anfechtungsrecht zustehen. Derartige Fälle sind in § 120 BGB geregelt, wonach Willenserklärungen bei falscher Übermittlung wegen Irrtums wirksam angefochten werden können. Danach ist der zunächst wirksame Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen.

Hinweis: Der Umstand, dass der Vertrag ursprünglich zustande gekommen ist und erst durch Anfechtung wieder beseitigt werden kann, kann insoweit Folgen haben, als dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche zustehen können, wenn er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages einen Schaden erlitten hat. Derartige Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Irrtum des anderen für ihn erkennbar war.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.11.2002
9 U 94/02
RdW 2003, 244

quelle

hier
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 ·  #7
Moin Emerald,

in diesem Fall stellt sich das möglicherweise etwas anders dar. Ich habe bei Flick-Sass nachgelesen:

Zitat
Preisirrtum durch Datenübertragung; BGH; Urt. v. 26.01.2005; ger. Az.: - VIII ZR 79/04 -

Dieses Urteil darf nicht missverstanden werden. Nicht jeder falsche Preis berechtigt zur Anfechtung eines Vertrages.

Die Juristen unterscheiden bei der Angabe eines falschen Preises zwei mögliche Irrtümer: Einmal den echten Preisirrtum, bei dem der Verkäufer den richtigen Preis gekannt aber versehentlich falsch ausgezeichnet hat (Preisschild). Zum anderen gibt es den Irrtum über den berechneten Preis als solches, den sog. Kalkulationsirrtum. Letzterer ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und der Händler muss eine falsch kalkulierte Ware in aller Regel zu dem genannten Preis verkaufen. Hat der Verkäufer die Ware lediglich falsch bezeichnet, kann er das Geschäft wegen Irttums anfechten.

Die Frage ist, welche Art von Irrtum vorliegt, wenn der falsche Preis durch eine fehlerhafte Datenübermittlung beim Upload auf den Online-Shop zustandegekommen ist. Hier sagt der BGH, es liegt ein dem Preisirrtum vergleichbarer Fall vor, so dass dem Händler ein Anfechtungsgrund zusteht.


In unserem vorliegenden Beispiel ist es so, dass der Verkäufer sich nicht geirrt hat sondern weis und öffentlich dokumentiert, dass der Preis mit 0,00 online steht. Da wäre ich sehr gespannt auf den Gerichtsentscheid. Soweit würde ich das aber besser nicht kommen lassen.

Nochmal die Info zu den Versandkosten:

Zitat
"Preisangabe der Versandkosten" OLG Hamburg Urteil vom 03.02.2005; 5 U 128/04;

Es ist schon erstaunlich, wieso einige Unternehmer immer wieder denken, für sie gelten bestimmte Vorschriften nicht, weil sie im Internet tätig sind. Dabei dürfte wirklich kein Zweifel daran bestehen, dass online wie offline das gleiche Wettbewerbsrecht mit entsprechender Pflicht zur Preisauszeichnung besteht. Dennoch musste hier sogar bis zum OLG entschieden werden:

Bei der Werbung mit Preisen ist auch nach Änderung und Lockerung des UWG die PreisAngVO zu berücksichtigen und zwar auch hinsichtlich der Lieferkosten. Ein am beworbenen Preis angebrachter Link mit der Bezeichnung "mehr Info" auf eine dahinterliegende Webseite, auf der sich der Endpreis inklusive Versandkosten erkennen lässt, entspricht nicht den Vorgaben der PreisAngVO. Dem Wettbewerber steht bei einem Vertoß gegen die PreisAngVO ein Unterlassungsanspruch zu.
Emerald
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Emerald

 ·  #8
das ist schon richtig, wie von dir zitiert

ich kenne den shop der threaderöffners nicht :-)
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